Bundesverband professioneller Werbetexter Deutschland e.V. (BPWD)

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein tritt unter dem Namen „Bundesverband professioneller Werbetexter Deutschland e.V.“ auf und versteht sich als Interessenzusammenschluß von professionellen Textern, Werbetextern und Agenturen, welche kommerziell verwertbare Publikationen herstellen, nachstehend BPWD genannt.

2. Der Wirkungsbereich des BPWD erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

3. Der BPWD wird nach Gründung in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Nach Eintragung führt
er den Zusatz „e.V.“. [Ergänzung: die Eintragung in das
Vereinsregister erfolgte am 17. Januar 2011:
Amtsgericht Hamburg Register-Nr. VR 20999]

4. Sitz des BPWD ist Hamburg.

§ 2 Zweck und Ziele

1. Der BPWD vertritt die Interessen von professionellen Textern, Werbetextern und Agenturen, welche kommerziell verwertbare Publikationen erstellen.

2. Der BPWD verfolgt die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere durch:

  • Förderung des Kontaktes und Erfahrungsaustausches unter Berufskollegen
  • Schaffung von Preistransparenz und Honorarempfehlungen
  • Information von Öffentlichkeit, wirtschaftlichen Leistungsträgern und Unternehmen über die berufliche Tätigkeit, Leistungen und Angebote der Mitglieder
  • Förderung der Einführung eines anerkannten Lehrberufes „Werbetexter“
  • Unterstützung der Vereinsmitglieder im Außenverhältnis gegenüber Kunden, Behörden und im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten
  • Durchführung von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Mitglieder
  • Entwicklung von Standards im Bereich des professionellen Textens
  • Profilierung des Qualitätsanspruches der Mitglieder nach außen
  • Entwicklung von einheitlichen Vertragsmustern für die Mitglieder

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des BPWD ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied im BPWD kann jede/r Texter/-in, Werbetexter/-in und jede Textagentur aus dem deutschen Sprachraum werden, welche diese Tätigkeit kommerziell ausübt und die Aufnahmekriterien des BPWD erfüllt, sowie Personen und Gesellschaften welche sich in sonstiger Weise die Förderung des Vereinszwecks unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft im BPWD beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung und endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes. Das Mitglied dessen Mitgliedschaft – aus welchem Grund auch immer – erloschen ist, verliert automatisch alle von ihm bekleideten Vereinsämter.

3. Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch den Vorstand festgelegt. Der Jahresbeitrag nach der Gründung beträgt zunächst 249,- €. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung über die Höhe des Beitrages beschließen.

4. Der BPWD wird die Einzelheiten künftig im Rahmen einer Mitglieder- und Beitragsordnung regeln.

5. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1.Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden. Bereits gezahlte Beiträge werden im Fall des Austritts nicht erstattet.

6. Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann vom Präsidenten oder in Vertretung durch den Vizepräsidenten ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) soll mindestens einmal jährlich stattfinden, keineswegs jedoch später als 18 Monate nach der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin.

Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Lediglich ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt, Ehrenmitglieder sind von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

3. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des BPWD bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4. Mitgliederversammlungen werden protokolliert. Das Versammlungsprotokoll wird vom Präsidenten und der/dem Protokollführer unterzeichnet.

5. Der Vorstand ist berechtigt, über die außerordentliche Einberufung einer Mitgliederversammlung zu entscheiden, wenn er diese für erforderlich hält. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 7 Personen:

  • 1.Vorsitzenden (Präsident)
  • 2.Vorsitzenden (Vizepräsident).
  • 3. Beisitzer
  • 4. Beisitzer
  • 5. Beisitzer
  • 6. Beisitzer
  • 7. Beisitzer
  • 8. Beisitzer

2. Der Erst-Vorstand des Vereins setzt sich aus den Gründungsmitgliedern des BPWD zusammen und soll im Rahmen der Gründungsversammlung durch die Gründungsmitglieder gewählt werden.

3. Zukünftig können die Mitglieder des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4. Der BPWD wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden (Präsident) und vom 2. Vorsitzenden (Vizepräsident) vertreten. Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsahngelegenheiten. Er kann Aufgaben einem oder mehreren ordentlichen Mitgliedern des BPWD oder Dritten übertragen.

6. Der Vorstand kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit die Aufnahme weitere Vereinsmitglieder in den Vorstand beschließen.

7. Die Mitglieder des Vorstands sind von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

8. Die Arbeit des Vorstands erfolgt zunächst unentgeltlich. Durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit kann jedoch zukünftig eine Vergütung für Vorstandsmitglieder beschlossen und eingeführt werden.

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des BPWD erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Bei Auflösung des BPWD soll ein eventuell noch vorhandenes Vermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt werden.

3. Für die Abwicklung des Vereins nach Auflösung ist der Vorstand zuständig.

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

1. Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung berechtigt, wenn dies im Rahmen der Eintragung zur Erfüllung behördlicher Auflagen erforderlich wird. Die Mitglieder des BPWD werden durch den Vorstand schnellstmöglich hierüber informiert.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des BPWD am 7. Januar 2011 errichtet.

  • Andreas Herrmann, Präsident (1. Vorsitzender)
  • Patrick Hawighorst, Vizepräsident (2. Vorsitzender)
  • Stefan Gottschling
  • Behfeld, Carsten
  • Messerschmidt, Dr. Wilhelm
  • Sieling, Carola
  • Herrmann, Professor Dr. Richard
  • Levens, Marcus

Hamburg, den 25. Februar 2012